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Satzung des LSV-Dinslaken e.V.
in der Fassung vom 24.02.2008
§ 1 Name und Sitz Der Luftsportverein Dinslaken e.V. im Deutschen Aero Club e.V. hat seinen Sitz in Dinslaken und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck Der Luftsportverein Dinslaken e.V. will den Luftsportgedanken im aktiven Luftsport nach Maßgabe der bestehenden Gesetze auf gemeinnütziger Grundlage unter Ausschluss jeder politischen, militärischen, konfessionellen oder gewerblichen Betätigung fördern und ausüben. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der LSV Dinslaken e.V. unterhält in seiner Organisation die Luftsportjugend des LSV Dinslaken e.V. Die Luftsportjugend gibt sich ihre Jugendordnung selbst. Sie entscheidet auch über die Verwendung der ihr zu fliesenden Mittel. Die Jugendordnung ist in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil der Satzung des LSV Dinslaken e.V.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
§ 4 Mitglieder Der Luftsportverein Dinslaken e.V. besteht aus a) aktiven Mitgliedern, b) fördernden Mitgliedern, c) Ehrenmitgliedern.
Mitglied kann jeder werden, der den Bestimmungen des Deutschen Aero Club entspricht. Aufnahmegesuche sind an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme entscheidet in Zweifelsfällen der Vorstand.
Fördernde Mitglieder können sein
a) Einzelpersonen; b) Personenvereinigungen.
Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, deren Höhe von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
Personen, die sich dem Luftsport und dem Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben die Rechte von Mitgliedern, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft zum Luftsportverein Dinslaken e.V. erlischt
a) durch Austrittserklärung, b) durch Ausschluss; c) durch Auflösung des Vereins.
Das ausscheidende Mitglied verliert jeden Anspruch auf das Vermögen des Vereins. Indessen bleiben Verpflichtungen gegenüber dem Verein, soweit sie aus der Mitgliedschaft hergeleitet werden, bestehen.
§ 6 Austritt Der Austritt aus dem Verein ist nur mit Ablauf des Geschäftsjahres zulässig. Ist die Austrittserklärung nicht spätestens bis zum 1. Oktober der Geschäftsstelle des Vereins zugegangen, bleibt die dem Mitglied aus der Zugehörigkeit zum Verein erwachsende Zahlungsverpflichtung für das folgende Jahr bestehen.
§ 7 Ausschluss
- Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es
- das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
- gegen die Satzung oder Bestimmungen in grober Weise verstößt,
- trotz mehrmaliger Aufforderung der Geschäftsstelle mit seinem Beitrag 3
Monate in Rückstand bleibt.
- Den Beschluss teilt der Vorstand dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mit.
- Gegen den Beschluss ist innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt des Beschlusses Einspruch zulässig.
- Über den Einspruch entscheidet ein Ausschuss, der sich zusammensetzt aus
- einem Anwalt / Notar als Vorsitzendem,
- einem vom Vorstand zu wählenden Beisitzer,
- einem vom Ausgeschlossenen zu benennenden Vertreter, der Vereinsmitglied sein muss.
Der Beschluss dieses Ausschusses ist endgültig. Einmal ausgeschlossene Mitglieder können nicht wieder in den Verein aufgenommen werden.
§ 8 Organe Die Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung, b) der Vorstand, c) die Jugendversammlung.
§ 9 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Geschäftsführer, Finanzverwalter, Jugendleiter, Referenten für Segelflug, Referenten für Technik
Der 1., 2. und der Geschäftsführer bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von 2 Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes abzugeben.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit im Ehrenamt aus. Die Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahlen werden öffentlich vorgenommen. Die Wahlen erfolgen durch Zuruf; bei Widerspruch durch öffentliche Abstimmung.
Die Fluglehrer wählen aus Ihrem Kreise einen Sprecher. Dieser hat einen Sitz aber kein Stimmrecht im Vorstand. Er ist Ansprechpartner für den Vorstand und den Landesverband in allen Punkten die die Ausbildung betreffen.
§ 10 Die Hauptversammlung Die Hauptversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Einladungen ergehen unter Mitteilung der Tagesordnung durch Bekanntmachung und durch Brief mindestens 14 Tage vorher.
Außerordentliche Hauptversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen.
Zu der Hauptversammlung muss eingeladen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder eine solche verlangen.
Stimmberechtigt auf der Hauptversammlung ist jedes Mitglied über 18 Jahre, nach einer Mitgliedschaft von 1. Jahr. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu führen, die der Verhandlungsleiter und der Geschäftsführer unterzeichnen.
Verhandlungsleiter sind der Reihe nach:
a) 1. Vorsitzender, b) 2. Vorsitzender, c) Geschäftsführer
§ 11 Wirkungskreis des Vorstandes Der Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte. Außerdem fallen ihm u.a. folgende Aufgaben zu:
a) Festsetzung der Tagesordnung für die Hauptversammlung, b) Ernennung besonderer Kommissionen zur Erledigung außerordentlicher Aufgaben, c) Beschlussfassungen über Veranstaltungen und Unternehmungen des Vereins Der Vorsitzende und der Geschäftsführer sind befugt, an allen Sitzungen von Kommissionen teilzunehmen.
§ 12 Sitzungen des Vorstandes und des Beirates Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand ein, sooft er es für nötig hält oder wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes die Einberufung beantragen.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/2 der Mitglieder des Vorstandes und 1 Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu führen, die der Verhandlungsleiter und der Geschäftsführer unterzeichnen.
In den Sitzungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verhandlungsleiters den Ausschlag.
§ 13 Rechte der Hauptversammlung Der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen:
a) Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr, b) Festsetzung des jährlichen Beitrages, c) Wahl der Kassenprüfer, d) Anträge, e) Änderung der Satzung, f) Wahlen nach § 9 ohne Jugendleiter
Der Jugendleiter wird von der Jugendversammlung nach Jugendordnung gewählt. Dies sollte vor Stattfinden der Hauptversammlung geschehen, damit der Jugendleiter auf der Hauptversammlung bekannt gegeben werden kann.
§ 14 Satzungsänderung Anträge auf Satzungsänderungen können sowohl vom Vorstand wie von der Hauptversammlung gestellt werden.
Beschlüsse über Änderung der Satzung bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 15 Auflösung Die Auflösung des Vereins kann nur von zwei aufeinanderfolgenden Hauptversammlungen beschlossen werden. Zwischen ihnen muss ein Zeitraum von mindestens einem Monat und höchstens 3 Monaten liegen.
Für die Beschlussfassung über die Auflösung ist in beiden Versammlungen eine Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an den zuständigen Landesverband zur Förderung des Flugsportes.
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